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   VG Mainz, 13.10.2010 - 3 K 64/10.MZ   

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https://dejure.org/2010,25396
VG Mainz, 13.10.2010 - 3 K 64/10.MZ (https://dejure.org/2010,25396)
VG Mainz, Entscheidung vom 13.10.2010 - 3 K 64/10.MZ (https://dejure.org/2010,25396)
VG Mainz, Entscheidung vom 13. Oktober 2010 - 3 K 64/10.MZ (https://dejure.org/2010,25396)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 5d Abs 4 S 1 DRiG, § 40 Abs 6 S 2 JAPO RP, § 9 Abs 5 S 3 JAPO RP
    Anhebung des rechnerischen Gesamtergebnisses in der Zweiten juristischen Staatsprüfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung der Leistungen der Kandidaten im Vorbereitungsdienst als Erkenntnisgrundlage für die Prüfung der Anhebung des rechnerischen Gesamtergebnisses zur Kennzeichnung des Gesamtleistungsstandes in der zweiten juristischen Staatsprüfung; Gerichtlich eingeschränkt ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 04.08.1997 - 6 B 44.97

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus VG Mainz, 13.10.2010 - 3 K 64/10
    Zu berücksichtigen sind alle hierfür erheblichen Umstände (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1997 - 6 B 44.97 -, juris [Rdnr. 9]).

    Denn abgesehen davon, dass eine solche eingeengte Auslegung bei der Anwendung der vorgenannten Vorschriften im Hinblick auf § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG Zweifeln begegnet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. August 1997, a.a.O. Rdnr. 11), gibt gerade der Wortlaut des § 40 Abs. 6 Satz 2 JAPO für eine solche Einschränkung nichts her.

  • BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96

    Prüfungsrecht: Kein Anspruch auf Neubewertung einer fehlerhaften mündlichen

    Auszug aus VG Mainz, 13.10.2010 - 3 K 64/10
    Die Neubewertung einer mündlichen Prüfung kommt nur in Betracht, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der fehlerhaft durchgeführten oder fehlerhaft bewerteten Prüfung erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, juris [Rdnr. 10]).

    Da der das Prüfungsrecht beherrschende und verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 und gegebenenfalls Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Chancengleichheit es nicht gestattet, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage hierfür nicht oder nicht mehr vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996, a.a.O. Rdnr. 10), muss insoweit dem Begehren des Klägers der Erfolg versagt bleiben.

  • VG Mainz, 18.06.2004 - 2 K 188/04

    Anhebung der Gesamtnote der zweiten juristischen Staatsprüfung; Leistungen im

    Auszug aus VG Mainz, 13.10.2010 - 3 K 64/10
    Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. Juni 2004 - 2 K 188/04.MZ - die Aufassung vertritt, aus dem Wortlaut der §§ 9 Abs. 5 Satz 3, 40 Abs. 6 Satz 2 JAPO ergebe sich, dass die Leistungen der Referendarin oder des Referendars im Vorbereitungsdienst nicht schon bei der Frage, ob eine Abweichung vom rechnerisch ermittelten Gesamtergebnis der Prüfung in Betracht komme, sondern erst bei der hieran anknüpfenden Prüfung, in welchem Umfang das Gesamtergebnis erhöht werden soll, heranzuziehen seien, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Mainz, 13.10.2010 - 3 K 64/10
    Hinsichtlich der Bewertung von Prüfungsleistungen ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. Mai 1965 - 2 C 146.62 -, BVerwGE 21, 127, 130 m.w.N.) in der Weiterführung, die sie durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 413/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34 ff. = NJW 1991, 2005 ff. = DÖV 1991, 794 ff.) erfahren hat, auszugehen.
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VG Mainz, 13.10.2010 - 3 K 64/10
    Die Prüfungsentscheidung ist aufzuheben, wenn in Fachfragen eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. S. 804; BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262, 266).
  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus VG Mainz, 13.10.2010 - 3 K 64/10
    Das Gericht hat nicht etwa zu prüfen, ob die Würdigung des Prüfers vertretbar und deshalb nicht zu beanstanden ist, sondern ob die vom Prüfling jeweils vertretene Auffassung zutreffend oder jedenfalls fachlich vertretbar war und deshalb nicht als falsch hätte bewertet werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2008 - 14 A 3658/06

    Nachprüfbarkeit von berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen; Voraussetzungen für

    Auszug aus VG Mainz, 13.10.2010 - 3 K 64/10
    Dies setzt voraus, dass sich die Prüfungskommission ihr Gesamtbild von dem Kandidaten anhand sämtlicher ihr zur Verfügung stehender Erkenntnisse macht, wozu grundsätzlich auch die im Vorbereitungsdienst gewonnenen Erkenntnisse gehören (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Januar 2008 - 14 A 3658/06 -, NVwZ 2008, 1037, 1038).
  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

    Auszug aus VG Mainz, 13.10.2010 - 3 K 64/10
    Hinsichtlich der Bewertung von Prüfungsleistungen ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. Mai 1965 - 2 C 146.62 -, BVerwGE 21, 127, 130 m.w.N.) in der Weiterführung, die sie durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 413/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34 ff. = NJW 1991, 2005 ff. = DÖV 1991, 794 ff.) erfahren hat, auszugehen.
  • BVerwG, 12.07.1995 - 6 C 12.93

    "atypische Leistungskonstellation" - § 5d Abs. 4 DRiG, Voraussetzungen einer

    Auszug aus VG Mainz, 13.10.2010 - 3 K 64/10
    Diese Regelungen - wie auch die zugrundeliegende Vorschrift des § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG - davon aus, dass die aus allen Einzelnoten entsprechend ihrer Gewichtung durch die Prüfungsordnung ermittelte Gesamtnote in aller Regel den Leistungsstand eines Prüflings zutreffend kennzeichnet, der Chancengleichheit durch die Gewichtung der verschiedenartigen Prüfungsleistungen weitestgehend Rechnung trägt und dass deshalb eine Abweichung davon nur ausnahmsweise aus gewichtigen Gründen zulässig ist, die eine Korrektur der errechneten Gesamtnote erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995 - 6 C 12.93 -, BVerwGE 99, 74, 78).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2009 - 10 N 50.08

    Zulassungsantrag; (keine) ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit; zweite

    Auszug aus VG Mainz, 13.10.2010 - 3 K 64/10
    Weil die von der Prüfungskommission zu treffende Einschätzung, ob und in welchem Umfang eine Abweichung von der rechnerischen Gesamtnote den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet, das Ergebnis prüfungsspezifischer Wertungen ist und daher nur einer eingeschränkten Kontrolle unterliegt, muss diese Einschätzung gerade auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich geschützten Grundsatzes der Chancengleichheit auf einer breiten Erkenntnisgrundlage beruhen, die der Prüfungskommission ein Gesamtbild vom Prüfling vermitteln kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2009 - OVG 10 N 50.08 -, juris [Rdnr. 10]).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.1992 - 4 S 1165/92

    Aufstiegsprüfung innerhalb der Beamtenlaufbahn: gerichtliche Kontrolle einer

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